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Rechtsschutzversicherung

Absicherung über die Altersvorsorge

Rürup-Rente

Unter dem Begriff Altersvorsorge versteht man alle Maßnahmen, die getroffen werden, um nach dem Ende der Erwerbstätigkeit ausreichend abgesichert zu sein, um nach Möglichkeit den bisher gewohnten Lebensstandard aufrechterhalten zu können. Heute gliedert sich die Altersvorsorge meist in drei Teile: die gesetzliche Altersvorsorge, die ergänzende erwerbsbasierte Altersvorsorge und die private Altersvorsorge bzw. Rentenversicherung. Neben der Altersvorsorge sollte sich gegen weitere Risiken, wie dem vorzeitigen Todesfall, der Berufsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit abgesichert werden. In beiden Fällen sollten sich Verbraucher rechtzeitig mit den Themen auseinandersetzen. Wir zeigen Ihnen die wichtigsten Versicherungen für die optimale Vorsorge im Alter und Beruf

Rente rechtzeitig auf Lücken prüfen

Ein prüfender Blick auf die Rente sollte schon früh erfolgen, denn die Lücke zwischen der gesetzlichen Rente und der erwünschten Rentenhöhe im Alter wird oftmals unterschätzt. Man rechnet in den nächsten Jahren mit einem sinkenden Rentenniveau.
Um dem Risiko von Altersarmut zu entgehen, sollten Verbraucher rechtzeitig vorsorgen und sich über die verschiedenen Formen der Altersvorsorge informieren. Mit einem unverbindlichen Angebot können Sie bei uns Ihre Möglichkeiten risikofrei einschätzen.

Die gesetzliche Altersvorsorge

Vater Staat fördert durch Steuervergünstigungen
Die gesetzliche Altersvorsorge beruht auf einem Umlageverfahren: Die Beiträge, welche Arbeitnehmer und Arbeitgeber in die Rentenkasse einzahlen, werden nicht angespart, sondern sofort an die derzeitigen Rentner ausgezahlt.

Die junge Generation zahlt somit über das Solidarprinzip für die ältere Generation, was auch als Generationenvertrag bezeichnet wird. Doch künftig werden immer weniger junge Leute für immer mehr alte Menschen aufkommen müssen.

Die Politik sucht nach Lösungen: sie erhöht das Regelrenteneinstiegsalter und senkt die Renten. Außerdem wird allenthalben für die private oder betriebliche Altersvorsorge geworben, um diese Lücken zu schließen und den bisherigen Lebensstandard auch im Alter noch sichern zu können. Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt. Wer sich um die Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen kümmert, kann sich diese Zeit unter Umständen trotzdem als Beitragszeit anrechnen lassen. Beamte, Richter und Berufssoldaten müssen keine Rentenbeiträge bezahlen.

Die ergänzende erwerbsbasierte Altersvorsorge

Eine weitere Form der ergänzenden erwerbsbasierten Altersvorsorge sind Lebensarbeitszeitkonten. Auf dieses Konto kann ein Arbeitnehmer Überstunden einzahlen und sie sich beispielsweise "zurückholen", um eine Auszeit zu nehmen oder in Rente zu gehen.

Auch diese Form der Altersvorsorge wird steuerlich begünstigt. Beim Übergang in die Rente wird das Lebensarbeitszeitkonto in eine Altersvorsorge umgewandelt und zählt somit als Gehaltsumwandlung. Da Gehaltsumwandlungen nur bis zu einem gewissen Wert zulässig sind, eignet sich jedoch das Lebensarbeitszeitkonto nicht als betriebliche Altersvorsorge, sondern kann nur dazu genutzt werden, früher in Rente zu gehen. Anders als bei der klassischen Frührente kommt es dabei zu keinen Abschlägen.

Die Rentenphase

Frühestens ab 62
Im Regelfall beginnen die Auszahlungen aus Ihrer Rürup-Vorsorge, wenn Sie das gesetzliche Rentenalter (je nach Geburtsjahr liegt das gesetzliche Rentenalter zwischen 65 und 67) erreicht haben. Als Versicherter können Sie Leistungen aber schon ab 62 beantragen - die monatlichen Rentenzahlungen sind dann natürlich geringer als bei Rentenbeginn erst ab dem gesetzlichen Rentenalter.

Die Leistungen aus Rürup-Verträgen werden grundsätzlich als monatliche Rente gewährt - lebenslang und ganz gleich, welches Alter Sie erreichen.

Vorsorge auch für die Familie
Ansprüche aus einer Rürup-Rente sind nicht vererbbar, allerdings können Sie bereits bei Vertragsabschluss eine Hinterbliebenenrente für Ihren Ehepartner oder die Kinder vereinbaren.

Die Ansprüche aus einer Rürup-Vorsorge dürfen ebenso wie gesetzliche Rentenansprüche nicht übertragen, beliehen oder veräußert werden, auch die Auszahlung in einem einmaligen Betrag ist nicht möglich. Ab 2040 erstmals ausgezahlte Rürup-Renten sind in voller Höhe steuerpflichtig, bis dahin gilt eine Übergangsregel.


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